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WEG-Verwaltung Leistungskatalog

Grundleistungen

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die in § 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Gemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.

1. Wirtschaftsplan

Der Verwalter erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder- / Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts anderes geregelt ist.
Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter in Form eines Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.
Die Zahlung ist nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung (bzw. den Beschlüssen) zu leisten.

2. Jahresabrechnung

3. Eigentümerversammlung und Niederschrift

4. Hausordnung

Der Verwalter sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus- / Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus- / Nutzungsordnungen mahnt der Verwalter bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches Vorgehen bedarf jedoch grundsätzlich einer Genehmigung der Eigentümerversammlung durch Beschluss.

5. Überwachen der Verträge der Gemeinschaft

Der Verwalter betreut und überwacht die Leistungen der Vertragspartner der Gemeinschaft und schließt insbesondere nach Maßgabe der Beschlüsse, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze die notwendigen Versicherungen für die Gemeinschaft ab und überprüft die Versicherungssumme, um Unterdeckungen auszuschließen.

6. Geldverwaltung

Der Verwalter legt die gemeinschaftlichen Gelder auf Giro- und Anlagekonten bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach seiner Wahl getrennt von seinem eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften an. Er führt die Konten unter dem Namen der Gemeinschaft. Er verwaltet die Gelder nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Auf den Vorbehalt des § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG wird verzichtet.

7. Rechnungskontrolle und -anweisung

Der Verwalter führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Bargeldkassen durch.

8. Buchführung

Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Gemeinschaften, ein. Diese beinhaltet insbesondere:

Das Führen und Abrechnen von

9. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum:

10. Abwicklung und Vergabe von Schadensfällen

11. Instandhaltung und Instandsetzung

12. Allgemeine Leistungen

13. Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung

Ein festes Entgelt (pauschale monatliche Verwaltergrundgebühr) setzt einen festen Leistungsumfang voraus. Die Verwaltung ist bereit und in der Lage, zusätzliche Leistungen zu erbringen, die durch Dritte oder von einzelnen Eigentümern abgefordert werden. Dieser Aufwand ist jedoch von den Vertragspartnern vorher nicht kalkulierbar und kann daher nicht in der monatlichen Grundvergütung enthalten sein. Sofern kein tatsächliches Verschulden durch die Verwaltung besteht, werden diese besonderen Leistungen zunächst mit der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und mit der Rechnungsstellung fällig. Die interne Belastung der einzelnen Eigentümer für Mahn- und Klagekosten sowie für Zustimmungsgebühren erfolgt dann seitens der Verwaltung.
In der Verwaltervergütung sind nachstehend aufgeführten Kosten und Leistungen nicht enthalten.

  1. Außerordentliche Eigentümerversammlungen werden dem Verwalter je Versammlung pauschal mit 180,00 € zzgl. der gesetzl. MwSt. vergütet.
  2. Vertreten der Eigentümergemeinschaft in Gerichtsverfahren.
  3. Rechtsanwalts-, Sachverständigen-, Architekten- oder Bau-Ing.-Leistungen usw., Bauleitung oder Überwachung von Handwerkerleistungen, die über die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, sowie technische Abnahmen und Ermittlung von Massen und Einsatz von Messgeräten usw.

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